Flugannullierung Tipps und Infos

Flugannullierung: Ihr Schaden, Ihre Rechte bei Verspätungen und Ausfall des Fliegers

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Oft ist es mehr als nur ärgerlich, wenn Flüge mit starker Verspätung abgehen oder gar kurzfristig ausfallen. Anschlussflüge oder Züge werden nicht erreicht. Der geplante Urlaub oder gar die Geschäftsreise kann nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung angetreten werden. Oftmals wird durch eine Flugannullierung sogar der ganze Anlass hinfällig, wenn eine Tagung oder ein Kongress nicht mehr besucht werden kann. Doch welche Rechte haben Urlauber:innen? Alle Infos zum Thema Flugannullierung haben wir übersichtlich zusammengestellt.

Die wichtigsten Infos zum Thema Verspätung und Ausfall eines Fliegers

Bei einer Flugannullierung ist es oftmals mit einem Gutschein nicht getan. Auch weitergehende Schadensersatzforderungen für den Fall, dass eigene Veranstaltungen abgesagt werden müssen, können ins Haus stehen. Hierfür ist eine Erstattung bei Flugannullierung vorgesehen. Unter welchen Umständen und in welcher Höhe diese gewährt wird, zeigen wir Ihnen auf.

Ansprüche gegen Fluggesellschaften – gesetzliche Grundlagen

Die Zunahme des Flugverkehrs und die aus diesem Grund gleichfalls ansteigenden Fälle von Verspätungen und Ausfallen haben den Gesetzgeber bereits 2004 veranlasst, eine Regelung zu treffen, die über direkte Schadensersatzforderungen hinausgeht. Die Verordnung gilt europaweit. In ihr ist festgehalten, dass Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und erheblicher Verspätung von Flügen Anspruch auf Erstattungsbeträge haben.

Es war jedoch nicht immer einfach, diese Ansprüche durchzusetzen. Erst mit der Gründung verschiedener Plattformen wie der compensation2go besteht eine unkomplizierte Möglichkeit für die Betroffenen, die Erstattungssumme zu bekommen. Ausgenommen sind Beanstandungen in Sachen Pünktlichkeit oder Ausfall, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die keineswegs zulasten der Fluggesellschaft gehen.

Außergewöhnliche und nicht außergewöhnliche Umstände

Auch hier hat der Gesetzgeber eine klare Regelung geschaffen. Was mit entsprechender Vorausschau verhindert oder umgangen werden könnte, gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand. Dazu zählen Ausfall des Personals wegen Erkrankungen, technische Defekt oder schlechtes Wetter. Außergewöhnlich sind dagegen die Androhung von Terroranschlägen, nicht oder kurzfristig angekündigte Streiks oder Luftraumsperrungen wegen Naturgewalten wie Vulkanausbrüchen.

Erhebliche Verspätung – wann tritt sie ein?

Von einer erheblichen Verspätung ist die Rede, wenn ein Flug erst drei Stunden oder noch später startet. Bei dreistündiger Verspätung kann ein Ausgleich nach der Fluggastverordnung anfallen. Startet ein Flugzeug erst vier Stunden nach der geplanten Abflugzeit, erwächst ein Anspruch gegen den Reiseveranstalter. Beide Ansprüche werden jedoch gegeneinander aufgerechnet, eine doppelte Erstattung durch die Fluggesellschaft und den Reiseanbieter ist ausgeschlossen. Zusätzliche können weitere Schadensersatzansprüche entstehen, etwa dann, wenn ein ganzer Urlaubstag verloren geht oder bei Geschäftsreisenden die Verspätung weitergehende Folgen wie geplatzte Vertragsabschlüsse hat.

Flugannullierung – das steht Fluggästen zu

Es kann immer wieder einmal vorkommen, dass ein bereits gebuchter Flug annulliert werden muss. Die Gründe dafür mögen vielfältig sein, die Regelungen für eine Entschädigung sind dagegen per Gesetz eindeutig definiert. Auch Alternativflüge, die von der Flugzeuggesellschaft angeboten werden, sind in die Gesetzesvorgabe bei einer Flugannullierung eingeschlossen.

Kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht dann, wenn der Flug gecancelt und dies dem Fluggast frühzeitig mitgeteilt wurde. Wurde er bereits vor zwei Wochen oder vom Ausfall des ursprünglich geplanten Fluges informiert, entfällt eine Erstattung. In der Zeit von zwei Wochen bis sieben Tage vor dem Abflug kommt es darauf an, wann der Ersatzflug im Plan steht. Ist der Abflug nur bis zu zwei Stunden später oder die Landung nicht mehr als vier Stunden später, ist kein Schadensersatz vorgesehen. Wird der Fluggast innerhalb eines Zeitraums von weniger als sieben Tagen vor dem Abflug informiert und weicht der Ersatzflug nicht mehr als eine Stunde bei der Abflugzeit sowie zwei Stunden bei der Landung vom gebuchten Flug ab, geht er ebenfalls leer aus.

Die Höhe der Entschädigung – Staffelung nach Flugkilometern

Hier macht der Gesetzgeber ebenfalls klare Vorgaben. Beträgt der geplante Flug nicht mehr als 1.500 km, fallen 250 Euro zur Erstattung an. Bei einer Strecke zwischen 1.500 und 3.500 km beträgt die Entschädigung 400 Euro, bei mehr als 3.500 km Flugstrecke 600 Euro. Unbenommen davon sind weitergehende Schadensersatzansprüche, die vom Fluggast konkret beziffert werden können, wie etwa Storno oder Kosten für Hotels, Schadensersatz für nicht wahrzunehmende Veranstaltungen oder Ähnliches.


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