Reiserecht

Reiserecht kompakt: Welche Rechte haben Urlauber?

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Die Deutschen lieben es zu reisen. Auch nach der Pandemie hat sich daran nichts geändert. Doch leider geht dabei nicht immer alles einwandfrei vonstatten. Flugverspätungen, Baulärm im Hotel oder auch insolvente Reiseveranstalter sorgen immer wieder für Probleme. Welche Rechte die Verbraucher in solchen Fällen besitzen, lesen Sie im Folgenden. Was umfasst das Reiserecht und wo sind Zusatzversicherungen sinnvoll? Alle Infos rund um das Thema Reiserecht haben wir. 

Was umfasst das Reiserecht?

In Deutschland existiert kein einheitliches Gesetz, welches die Reiserechte der Urlauber regelt. Vielmehr handelt es sich bei den jeweiligen Angelegenheiten um Teilgebiete des Verbraucherrechts. Viele nationale Vorschriften hierzu ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Darin sind zum Beispiel Vorgaben zum Umgang mit Lärmbelästigungen und weiteren Mängeln im Urlaub zu finden.

Es existieren aber auch europäische und international übergreifende Vorgaben. So wurde beispielsweise am 11. Februar 2004 die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom Europäischen Parlament beschlossen. Darin sind die Fluggastrechte, welche innerhalb der Europäischen Union gelten, für Ausgleichszahlungen und mögliche Schadensersatzforderungen im Falle von großen Flugverspätungen oder -annullierungen geregelt.

Zuletzt wurde außerdem die Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 im Juli 2018 umgesetzt, wodurch sich die rechtliche Beurteilung dem Umstand, dass Verbraucher immer häufiger einzelne Reiseleistungen in einer Buchung kombinieren, anpasst.

Rechte und Pflichten bei Mietwagen

Wer häufig mit gemieteten Fahrzeugen im Ausland unterwegs ist, der mag sich vielleicht fragen, welche Rechte Urlauber haben, wenn es zu einem Schaden kommt. Tatsächlich kommt das auf die abgeschlossene Versicherung an. Denn: Bei jeder Anmietung eines Mietautos liegt zwar eine Kfz-Haftpflichtversicherung standardmäßig vor. Allerdings ist diese meist nicht ausreichend. Die Mindestdeckungssumme liegt in der Regel weiter unter dem deutschen Niveau, die Selbstbeteiligung ist meist zu hoch. Das kann für Urlauber ziemlich teuer werden. Deswegen spricht der Verbraucherschutz die klare Empfehlung aus, den Mietwagen stets durch eine unbegrenzte Haftpflichtversicherung abzusichern. Insbesondere, bei längeren Reisen oder bei einem Roadtrip.

Man spricht hier im Übrigen von der sogenannten Mallorca-Police. Sie versichert Ihren Mietwagen im europäischen Ausland nach deutschen Standards. Damit stärken Urlauber ihr Reiserecht gegenüber dem Mietwagenanbieter. Viele Viele Kfz-Versicherer als auch Mietwagensunternehmen bieten die Mallorca-Police als Zusatzversicherung an. Bei guten und seriösen Versicherern wie AdmiralDirekt ist der Mietwagen-Schutz im Ausland in den Haftpflicht-Tarifen Komfort und Premium inkludiert. Achten Sie also darauf, inwieweit Ihre eigene Kfz-Versicherung einen Schadensfall im europäischen Ausland deckelt, ob es vielleicht bereits Teil der Anmietung ist oder eine zusätzliche Versicherung sinnvoll ist, damit Sie nicht doppelt zahlen.

Welche Zusatzleistungen beim Mietwagen sinnvoll sind und welche nicht, verraten wir Ihnen in diesem Artikel.

Was tun, wenn der Flug ausfällt?

Die gute Nachricht zuerst: Sollte ein Flug ausfallen oder tritt eine erhebliche Verspätung auf, so stehen den Urlaubern und Reisenden nach dem geltenden deutschen Reiserecht zumindest ein gewisses Maß an Versorungsleistungen zu. Und zwar unabhägig von dem Grund des Flugausfalls. Das können Getränke oder Mahlzeiten, der kostenlose Zugang zu Kommunikationsmitteln sowie die kostenfreie Unterbringung in einem nahegelegenen Hotel mitsamt Transport von und zum Flughafen sein. Abhängig sind diese Versorgungsleistungen von der zeitlichen Verzögerung sowie der Entfernung des Flugziels. Die Airline ist dabei verpflichtet, so rasch wie möglic einen neuen Flug anzubieten.

Eine finanzielle Entschädigung ist nach deutschem Reiserecht nicht immer vorgesehen. Entschädigungen können in folgenden Fällen eingefordert werden:

  • der Ausfall des FLugs wurde nicht mindestens 14 Tage vor dem geplanten Termin bekanntgegeben
  • die Verspärung am Zielort beträgt mindestens drei Stunden oder länger
  • die Schuld ver Verzögerung liegt bei der Airline (beispielsweise aufgrund von technischen Problemen)

Bei Unwetter oder anderen äußeren Einfluss gilt die Regelung der „höheren Gewalt“. Die Fluggesellschaft muss dann für keine Entschädigung sorgen.

Betroffenenrechte bei Airline-Streiks

Jedes Jahr scheint mindestens eine Fluggesellschaft zu streiken – und das natürlich meist in der Urlaubszeit, sodass besonders viele Reisende von den Einschränkungen betroffen sind. Viele Passagiere sind in solchen Fällen verunsichert, von welchen Rechten sie bei einem Flugausfall Gebrauch machen können.

Die hier greifenden Vorgaben ergeben sich aus der bereits erwähnten EU-Richtlinie 261/2004. Danach besteht zum Beispiel bei Flügen mit einer Strecke von bis zu 1.500 Kilometern und einer zweistündigen Verspätung ein Anspruch auf Getränke, Essen sowie – sollte hierdurch ein Anschlussflug verpasst werden – eine Übernachtung im Hotel. Erst wenn die Wartezeit fünf Stunden überschreitet, haben die Passagiere das Recht, vom Beförderungsvertrag zurückzutreten und den Flugpreis erstattet zu bekommen.

Derlei Entschädigungsleistungen sind übrigens verschuldensunabhängig. Das bedeutet, dass die Airline für die jeweiligen Kosten aufkommen muss – egal, ob die Verspätung aufgrund eines Sturms oder eines Streiks der Flugbegleiter zustande gekommen ist. Obwohl die Gesetzeslage vorsieht, dass die jeweilige Betreuung durch die Airline kostenlos zu erfolgen hat, müssen sich die Fluggäste häufig selbst um das Beschaffen der Verpflegung oder eines Hotelzimmers bemühen. Hierbei sollten unbedingt jegliche Quittungen aufbewahrt werden, damit die Kosten im Anschluss der Fluggesellschaft in Rechnung gestellt werden können.

Was tun, wenn der Flug überbucht ist?

Ist in Flug überbucht, fragen die Mitarbeitende am Flughafen meist nach freiwilligen Passagieren, die einen Flug später nehmen möchten. Als Kompensation werden dann Fluggutscheine, gelegentlich auch Geldzahlungen und die Zusage auf einen Platz im nächstmöglichen Flieger angeboten. Holen Sie sich aber, sollten Sie zu den Freiwilligen gehören, ihre Bordkarte dann nach Möglichkeit sofort ab, damit Sie den nächsten Flieger auch garantiert besteigen können.

Sollte sich aber kein Freiwilliger finden und sollten Sie daraufin gegen Ihren Willen nicht befördert werden, haben Sie Anspruch auf Ausgleichszahlungen:  in der Regel zwischen 250 und 600 Euro. 

Reiserecht bei Bahnreisen: Was tun, wenn die Bahn streikt?

Es kommt nicht selten vor, dass Lokführer oder Zugpersonal bei der Deutschen Bahn streiken. Was dann zu tun ist? Zunächst einmal: Sich informieren. Beispielsweise unter der Website der Deutschen Bahn. Oder direkt am Schalter. Denn je nach gebuchtem Ticket, haben Sie verschiedene Optionen und Rechte. Was Sie aber immer dürfen: In jeden Fall den nächsten Zug nehmen. Und zwar in der Regel auch höherwertige Züge. Also beispielsweise einen ICE statt einen IC, damit Sie mit so wenig Verspätung wie möglich an das Ziel kommen. Auch eine finanzielle Entschädigung steht Ihnen zu: Ab einer Stunde Verspätung 25 Prozent des Fahrpreises zu, 50 Prozent ab zwei Stunden

Reiserecht gilt auch für Kreuzfahrtschiffe

Eine Studie des Deutschen Reiseverbands (DRV) zeigt, dass Kreuzfahrten beliebter sind denn je. So hat sich die Zahl der Kreuzfahrtgäste in Deutschland zwischen den Jahren 2007 und 2017 verdreifacht. Da es sich hierbei in der Regel um eine Pauschalreise handelt, liegt den Passagierrechten die neue Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 zugrunde. Auch Vorgaben aus dem BGB – zum Beispiel zur Gewährleistung r vereinbarten Reiseleistungen – muss der jeweilige Veranstalter berücksichtigen.

Zusätzlich sind bei einer Kreuzfahrt die EU-Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr zu beachten, sobald die Ein- und Ausschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) liegen. Danach besitzen die Fahrgäste beispielsweise den Anspruch auf eine alternative Beförderung oder die Erstattung des Kaufpreises, wenn die Abfahrt annulliert wurde oder sich um mehr als 90 Minuten verzögert. Auch bei einer verspäteten Ankunft am Ende der Reise können Entschädigungszahlungen verlangt werden. Deren Höhe richtet sich nach der planmäßigen Fahrtdauer sowie der Dauer der Verspätung und liegt in der Regel zwischen 25 und 50 Prozent des Kaufpreises.

Was tun, wenn das Gepäck verloren geht?

Es ist schon sehr ärgerlich: Man kommt an der Traumdestination an und dann stellt man am Gepäckband fest – das Gepäck taucht nicht auf. Was ist tun, wenn das Gepäck verloren ist? Wichtig ist, dass Sie dies umgehend am Flughafen melden. Lassen Sie sich zudem eine Kopie der Verlustmeldung aushändigen. Taucht das Gepäck auch weiterhin nicht auf, dann steht Ihnen laut Reiserecht eine Kompensation zu. Die Airline muss für Einkäufe an der jeweiligen Destination aufkommen, die Sie aufgrund des Verlusts tätigen müssen. Also beispielsweise Hygiene-Artikel, Wäsche und Kleidung. Achten Sie aber darauf, erst einmal nur das Nötigste zu kaufen und heben Sie unbedingt die Quittungen auf. Diese müssen Sie nämlich einreichen, damit Sie das Geld erstattet bekommen. In der Regel arbeiten Airlines in diesem Fall nämlich nicht mit einem Vorschuss und Sie wollen lieber nicht mehr Geld ausgeben, als Ihnen später erstattet wird.  Im Regelfall taucht das verlorene Gepäck nach einigen Tagen oder Wochen wieder auf. Ist das allerdings nicht der Fall, ist der Koffer auch nach 100 Tagen nicht aufzufinden, dann ist das ärgerlich. Aber vielleicht tröstet sie die finanzielle Entschädigung. Es gilt eine Grenze von rund 1100 Euro pro Reisender.


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