Das Renovieren beim Auszug – ein Thema, welches für die meisten Mieter in der Regel eine feste Rolle beim Umzug spielt. Nicht nur der Aufbau der Möbel sowie das Einräumen der Regale im neuen Heim oder im neuen Büro gehört zum Umzug dazu. Bei einem Umzug steht somit viel Arbeit an – eine stressfreie Möglichkeit: Ein preiswerter Umzug in Berlin mit Umzugsunternehmen.
Auch muss das Streichen, Spachteln und das Tapezieren in der alten Wohnung erledigt werden. Was viele jedoch nicht wissen: Für den Mieter gibt es keine gesetzlich festgelegte Renovierungspflicht. Doch woher kommt der Glaube dann, dies sei notwendig?
1. Renovieren bei Auszug – eine Mieterpflicht oder nicht?
Ebenso im Mietrecht gibt es keine feste Regelung zur Renovierungspflicht des Mieters bei einem Auszug – das Gegenteil ist stattdessen der Fall: Die Instandhaltung der Wohnung ist eine Sache des Vermieters. Der Vermieter ist jedoch dazu berechtigt, die Instandhaltungspflicht teilweise auf den Mieter zu übertragen.
Dies gilt allerdings nicht für große und aufwändige Maßnahmen wie beispielsweise das Abschleifen der Böden oder eine große Sanierung. Lediglich betrifft dies kleinere Malerarbeiten, die sogenannten Schönheitsreparaturen.
Wie kann der Mieter aber prüfen, ob er die Instandhaltungspflichten bei seinem Auszug zu leisten hat? Der jeweilige Mietvertrag gibt hier Aufschluss – eine entsprechende Klausel muss hierzu im Vertrag schriftlich festgehalten sein.
2. Definition von Schönheitsreparaturen
Unter jenen Begriff fallen einfache Renovierungsarbeiten, welche mit Pinsel und Spachtel ausgeführt werden können. Die hauptsächliche Ursache sind die normalen vom Mieter hinterlassenen Gebrauchs- sowie Abnutzungsspuren. Das Ziel der Schönheitsreparaturen: Eine den Eindruck erweckende „frisch gestrichene“ Wohnung, welche in diesem Zustand direkt an den nächsten Mieter übergeben werden kann.
Beispiele von Schönheitsreparaturen:
1. Das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken
2. Ebenso das Streichen von Türen und Fenstern im Innenbereich
3. Dübel entfernen
4. Heizkörper streichen
5. Zuspachteln der (vielen) Bohrlöcher
Schönheitsreparaturen sind beispielsweise NICHT:
1. Das Streichen von Türen und Fenstern im Außenbereich
2. Reparatur von Heizkörpern
3. Abschleifen von Dielen oder Parkett
4. Sanitäreinrichtungen austauschen
5. Erneuerung der Elektroinstallationen
6. Keller renovieren
3. In welchen Fällen hat der Mieter die Wohnung bei Auszug zu renovieren?
Diese Frage kann leider nicht pauschal beantwortet werden.
Jedoch sind hierzu folgende Punkte zu überprüfen:
1. Wirksamkeit der Renovierungsklausel im Mietvertrag
2. Zustand der Wohnung bei Übernahme/Einzug – renoviert, teilrenoviert oder unrenoviert?
Stellt sich die Renovierungsklausel als ungültig heraus und die Renovierung ist dennoch auf Kosten des Mieters durchgeführt worden, kann dieser die entstandenen Kosten vom Vermieter zurückfordern. Jedoch hat der Mieter hierfür eine Frist einzuhalten – sie beträgt sechs Monate.
4. Das Hinterlassen der Wohnung bei Auszug
Unabhängig von der Endrenovierung hat der Mieter sein gesamtes Eigentum aus dem alten Heim zu entfernen und mitzunehmen. Betroffen sind hiervon nicht nur die Möbel, Küchenrat und Kleider – auch Einbauten fallen darunter.
Besteht keine Vereinbarung mit dem Vermieter, dass Einbauten übernommen werden, so sind diese vom Mieter zu entfernen. Dies betrifft sowohl Einbauküchen als auch Einbauschränke und Hochbetten.
In der Regel sind jedoch die Wände bei der Endrenovierung weiß zu streichen oder zu tapezieren, sofern die Wände vom Mieter vorher auffällig beziehungsweise in bunten Farben gestrichen oder tapeziert worden sind.
Die meisten Mietverträge verlangen vom Mieter jedoch auch eine Mietwohnung in besenreinem Zustand. Dies bedeutet: Grobe Verschmutzungen und Abfall sind zum Zeitpunkt des Auszugs vom Mieter selbstständig und vollständig zu entfernen.