Was tun, wenn die Airline streikt

Passagierrechte: Was tun, wenn die Airline streikt?

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Andauernd scheinen deutsche Fluggesellschaften zu streiken: Ob Sicherheitspersonal, Fluglotsen oder Crews: Leidtragende sind immer die Passagiere. Doch was tun, wenn die Airline streikt? Wir klären auf: das sind die Rechte der Fluggäste.

Nur um sich einmal vor Augen zu führen, welche Auswirkungen ein Streikt der Piloten oder des Bodenpersonals mit sich bringt: Im März 2017 fielen in wenigen Stunden in Berlin 890 Verbindungen mit 98.000 Passagieren aus. Da muss der Fluggast vor allem starke Nerven zeigen. Denn: Streiks zum Beispiel der Fluglosten oder der Piloten gehört zu den wenigen „außergewöhnlichen Umständen“, welche die Fluggesellschaften von der Ausgleichspflicht entbinden. Das heißt: Flugreisende, die von einem Streik betroffen sind, haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

Was tun, wenn die Airline streikt? Diese Ansprüche haben Sie

Doch die EU-Verordnung durch den Europäischen Gerichtshof regelt auch,dass Fluggäste Anspruch auf Versorgungsleistungen, Betreuungsleistungen und ersatzweisen Transport zum nächstmöglichen Zeitpunkt haben. Dazu gehören typischerweise eine angemessene Verpflegung, kostenfreie Telefonate sowie Emails. Sollte sich der Flug auf den Folgetag verschieben, sind auch eine kostenfreie Hotelübernachtung wie der Transfer zu dem entsprechenden Hotel inkludiert. Je kürzer die Flugreise, desto weniger Wartezeit müssen Passagiere hinnehmen.

Nicht selbstständig Tickets buchen!

Grundsätzlich stehen die Fluggesellschaften in der Pflicht, sich so schnell wie möglich um eine Ersatzbeförderung zu kümmern. So könnte beispielsweise, je nach Entfernung ein Flugticket in eine Bahnfahrkarte umgewandelt werden. Das können Sie direkt per Telefon oder am Schalter der Airline am Flughafen einfordern. Doch Obacht! Egal, wie verärgert Sie sind: Sie sollten nicht auf eigene Faust buchen. Wer beispielsweise einen Flug von Frankfurt am Main über Paris nach New York gebucht hat, sollte nicht auf eigene Faust mit dem Zug nach Paris fahren, um den Anschlussflug zu erwischen. Denn dann ist es fraglich, ob die Fluggesellschaft das Zugticket erstattet. Bei Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 Kilometern steht Passagieren eine Betreuung bereits bei einer Wartezeit von zwei Stunden zu, bei Flügen bis 3.500 Kilometern ab drei Stunden und bei Langstreckenflügen von über 3.500 Kilometern ab vier Stunden.

Erstattung in absoluten Ausnahmefälle

Nur in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen kommt es auch zur Entschädigungen durch eine so genannten streikbedingte Nichtbeförderung: So ging die spanische Fluggesellschaft Iberia in einem Fall davon aus, dass zwei Gäste wegen eins Streiks des Zubringerflugs ihren Anschlussflug nicht erreichen würden. Die Plätze der Passagiere wurde an andere gegeben. Allerdings erreichten die Betroffenen wider Erwarten das Gate pünktlich. Doch in der Maschine gab es entsprechend keinen Platz mehr. Dies lag aber an der Fehleinschätzung der Iberia-Mitarbeiter. Der Europäische Gerichtshof gab in diesem Fall den Flugpassagieren Recht: „Außerordentliche Umstände“ wie Streiks, die einen früheren Flug betreffen, könnten die Nichtbeförderung in späteren Maschinen nicht rechtfertigen. Andernfalls wären Passagiere in den Tagen nach einem Streik völlig schutzlos.


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